Sachen im Keller verschimmelt

Schon bevor die Mieter einzogen, gab es im Keller des Gebäudes Ärger mit feuchten Stellen: Der Hausverwalter stritt bereits mit dem Bauunternehmer über Schadenersatz für Pfusch am Bau, weil die Wände feucht waren. Als Gegenstände, die die neuen Mieter in einem Schrank im Keller lagerten, von Schimmel befallen wurden, forderten die Mieter vom Vermieter Schadenersatz. Der winkte ab und pochte auf die Hausordnung. Darin werde 'dringend empfohlen', alle 'nässeempfindlichen Gegenstände ca. 20 bis 30 Zentimeter über dem Kellerboden abzustellen'. Daran habe sich der Mieter nicht gehalten, statt dessen den Schrank mitsamt den Sachen direkt auf den Kellerfußboden gestellt. Also habe er sich den Schaden selbst zuzuschreiben, meinte der Vermieter.

Das Amtsgericht Gera sah das allerdings anders (4 C 775/01). Zum einen müsse es im Keller möglich sein, einen Schrank aufzustellen; üblicherweise stünden Schränke auf dem Boden. Zum anderen sei die Klausel in der Hausordnung sowieso nicht verbindlich, sondern eine Empfehlung, um die Mieter vor den Folgen von Wasserrohrbrüchen etc. zu warnen.

Und: Hätten die Mieter diese Empfehlung befolgt, wäre der Feuchtigkeitsschaden genauso entstanden - denn die Wände seien auch oberhalb von 40 Zentimetern Höhe feucht. Dieser (Bau-)Mangel der Mietsache habe bereits bestanden, als der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen worden sei. Aus diesem Grunde hafte der Vermieter für den Schaden - auch wenn er für die nassen Wände nicht selbst verantwortlich sei.


Urteil des Amtsgerichts Gera vom 29. Oktober 2001 - 4 C 775/01
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