Das Landgericht Kassel verhalf der Frau zu ihrem Hund (1 S 503/96). Die Tierhaltung gehöre nicht automatisch zum "vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache", denn sie könne Belästigungen für die anderen Hausbewohner und auch eine stärkere Abnützung der Wohnung nach sich ziehen. Daher sei es zulässig, wenn Vermieter die Tierhaltung von ihrer Genehmigung abhängig machten. Allerdings müssten sie die Anträge auf Genehmigung dann auch in jedem Einzelfall objektiv prüfen.
Im konkreten Fall sei nicht einmal auszuschließen, dass der Antrag überflüssig gewesen sei: Yorkshire-Terrier seien der "Kleintierhaltung" zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters ohnehin nicht erforderlich. Auf keinen Fall aber könne die Vermieterin hier die Genehmigung versagen: Diese Hunde könnten sich allenfalls durch "leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen" und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
Urteil des Landgerichts Kassel vom 30. Januar 1997 - 1 S 503/96
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