Streit um Vorhersehbarkeit des Eigenbedarfs an einer Mietwohnung:

Etwa vier Jahre, nachdem sie mit ihrer Vermieterin einen unbefristeten Mietvertrag abgeschlossen hatte, erhielt eine Mieterin die Kündigung. Die Vermieterin berief sich auf Eigenbedarf, ihre Tochter benötige die Wohnung. Das ließ sich die Mieterin nicht bieten und ging vor Gericht, wo im wesentlichen darum gestritten wurde, ob der für die studierende Tochter geltend gemachte Eigenbedarf vorhersehbar war. Denn innerhalb von fünf Jahren ist eine Eigenbedarfskündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses den späteren Eigenbedarf vorhersehen konnte.

Das Landgericht Berlin sah diesen Umstand als gegeben an und erklärte die Kündigung für unwirksam (63 S 237/97). Ein Vermieter dürfe eine Wohnung nicht auf unbestimmte Zeit vermieten, wenn der Eigenbedarf absehbar sei. Er dürfe dem Mieter, der mit einer längeren Mietdauer rechne, nicht einen Umzug zumuten, wenn er ihn zuvor nicht über die Aussicht aufgeklärt habe, dass die Mietdauer begrenzt sein werde. Den Einwand der Vermieterin, sie habe damals keine "konkrete Entwicklung des Lebens ihrer Tochter" erkennen können, ließ das Gericht nicht gelten. Maßgebend sei nicht eine sichere Prognose, sondern allein die "naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines Eigenbedarfsfalls in absehbarer Zeit". Die Tochter bewohne in der Wohnung der Mutter ein Zimmer von 12 Quadratmetern. Daß eine 20jährige Studentin innerhalb von fünf Jahren ihr Studium beenden, eine Arbeit aufnehmen und dann zu Hause ausziehen und allein oder mit einem Partner in die fragliche Wohnung ziehen würde, hätte die Mutter "bei vorausschauender Planung" in Betracht ziehen müssen.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 1997 - 63 S 237/97

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