Flohplage in der Mietwohnung:

Schon bei den Renovierungsarbeiten stellte ein Mieter fest, dass er seine neue Wohnung mit Flöhen teilte. Selbst ein Kammerjäger bekam das Problem nicht in den Griff. Nach zwei Einsätzen gab er seine Bemühungen auf. Bei den Tieren handelte es sich um Katzenflöhe, die im Larvenstadium durch einen Chitinpanzer gegen die Bekämpfungsmittel gut geschützt sind. Der Mieter kündigte fristlos und forderte die Rückzahlung der bereits entrichteten Miete. Darüber hinaus sollte ihm der Vermieter die Kosten für die Renovierung und den Umzug ersetzen.

Das Amtsgericht Bremen gab dem Mieter recht (25 C 180/97). Daß die Flohplage die Tauglichkeit der Mietwohnung zu ihrem "vertragsgemäßen Gebrauch" aufhebe, bedürfe keiner eingehenden Erläuterung. Dieser Mangel begründe einen Anspruch des Mieters auf Schadenersatz. Der Befall einer Wohnung mit Ungeziefer rechtfertige zudem eine fristlose Kündigung. Da der Mieter binnen zwei Monaten ca. 80 Flohbisse gezählt habe, sei ihm ein weiteres Abwarten nicht zuzumuten.

Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 14. Januar 1998 - 25 C 180/97

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