Sie habe erst ein Jahr nach dem Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter Abhilfe gefordert, obwohl sie die Mängel schon viel früher bemerkt habe - sie habe also den Vertrag trotz ihrer Kenntnis der Mängel fortgesetzt. In so einem Fall verliere aber der Mieter sein Recht, vom Vermieter Reparaturen zu verlangen.
Obendrein habe sie zu spät gekündigt: Wenn eine dem Vermieter gesetzte Frist zur Beseitigung von Mängeln abgelaufen sei, müsse der Mieter alsbald Klarheit schaffen, ob er deshalb kündige. Dafür habe er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Monat Zeit. Im konkreten Fall habe die geduldige Mieterin dagegen nach der letzten Zusage des Vermieters noch vier Monate mit der Kündigung zugewartet. Damit habe sie ihr Recht zur fristlosen Kündigung wegen dieser Mängel verloren. Selbst wenn man den Überlegungszeitraum mit zwei oder drei Monaten etwa großzügiger bemesse, hätte sie die Frist bereits überzogen.
Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 1998 - 1 U 969/97-185
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