Mit fristloser Kündigung zu lange gewartet:

Geduldiges Zuwarten lohnte sich nicht für eine Mieterin. Sie hatte schon zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 1992 verschiedene Mängel festgestellt. Ein Jahr später und zuletzt noch im Frühsommer 1996 sagte ihr der Vermieter deren Beseitigung zu. Im Oktober 1996 riß der Mieterin der Geduldsfaden: Sie kündigte das Mietverhältnis fristlos. Zu spät, befand das Saarländische Oberlandesgericht auf eine Klage des Vermieters hin (1 U 969/97-185).

Sie habe erst ein Jahr nach dem Beginn des Mietverhältnisses vom Vermieter Abhilfe gefordert, obwohl sie die Mängel schon viel früher bemerkt habe - sie habe also den Vertrag trotz ihrer Kenntnis der Mängel fortgesetzt. In so einem Fall verliere aber der Mieter sein Recht, vom Vermieter Reparaturen zu verlangen.

Obendrein habe sie zu spät gekündigt: Wenn eine dem Vermieter gesetzte Frist zur Beseitigung von Mängeln abgelaufen sei, müsse der Mieter alsbald Klarheit schaffen, ob er deshalb kündige. Dafür habe er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einen Monat Zeit. Im konkreten Fall habe die geduldige Mieterin dagegen nach der letzten Zusage des Vermieters noch vier Monate mit der Kündigung zugewartet. Damit habe sie ihr Recht zur fristlosen Kündigung wegen dieser Mängel verloren. Selbst wenn man den Überlegungszeitraum mit zwei oder drei Monaten etwa großzügiger bemesse, hätte sie die Frist bereits überzogen.

Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. September 1998 - 1 U 969/97-185

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