Trotz dieser Drohung akzeptierte die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mieters dann aber nicht, sondern klagte die Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein.
Das Landgericht Bonn wies die Klage ab (6 S 264/97). Auch wenn der Mann mit der Miete im Rückstand gewesen sei - das Verhalten der Vermieterin in diesem Fall habe mit der Verfolgung berechtigter Interessen nichts mehr zu tun. Sie habe ihn bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt und diesen mit völlig unbewiesenen Behauptungen über den Mitarbeiter beunruhigt. Bereits die in diesem Schreiben erhobenen massiven Beschuldigungen hätten eine fristlose Kündigung durch den Mieter gerechtfertigt, der sich aber mit der Abmahnung begnügt habe. Nachdem sie telefonisch dem Mieter gedroht habe, sei es für diesen mittlerweile endgültig nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.
Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 1998 - 6 S 264/97
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|