Vermieterin bedroht Mieter:

Ein Mieter kündigte seine Wohnung Mitte des Monats fristlos zum Monatsende, nachdem ihm seine Vermieterin übel zugesetzt hatte: Zuerst hatte sie an seinen Arbeitgeber geschrieben, sich über die mangelnde Zahlungsmoral des Mieters beklagt und um Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse gebeten. Und da sie schon einmal am Schimpfen war, beschwerte sie sich auch noch darüber, dass er den Flur nicht ordentlich putze, die Zentralheizung manipuliere und wahrscheinlich auch stehle, "vom Küchenklau bis zur Bettwäsche". Der Mieter ließ die Vermieterin über den Mieterverein abmahnen, was die Frau nur noch mehr in Fahrt brachte: Als "anonyme Anruferin" sprach sie nun auf seinen Anrufbeantworter und kündigte ihm an, sie werde jetzt seinen Chef anrufen, um ihn aufzuklären, und im Hause werde es, wenn er nicht sofort ausziehe, zu "dramatischen Zuständen kommen".

Trotz dieser Drohung akzeptierte die Vermieterin die fristlose Kündigung des Mieters dann aber nicht, sondern klagte die Miete bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist ein.

Das Landgericht Bonn wies die Klage ab (6 S 264/97). Auch wenn der Mann mit der Miete im Rückstand gewesen sei - das Verhalten der Vermieterin in diesem Fall habe mit der Verfolgung berechtigter Interessen nichts mehr zu tun. Sie habe ihn bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt und diesen mit völlig unbewiesenen Behauptungen über den Mitarbeiter beunruhigt. Bereits die in diesem Schreiben erhobenen massiven Beschuldigungen hätten eine fristlose Kündigung durch den Mieter gerechtfertigt, der sich aber mit der Abmahnung begnügt habe. Nachdem sie telefonisch dem Mieter gedroht habe, sei es für diesen mittlerweile endgültig nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen.

Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 1998 - 6 S 264/97

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