Kostenpauschale bei Mietende: Überraschende Klausel im Formularmietvertrag ist kein Vertragsbestandteil

Erst als sie schon wieder ausziehen wollte, fiel einer Baden-Württemberger Familie eine Klausel im Kleingedruckten des Mietvertrags auf: Der Vermieter hatte einen Formularmietvertrag verwendet, der die Bestimmung enthielt, die Mieter hätten bei vorzeitigem Auszug eine Monatsmiete extra zu zahlen - für die Kosten der Auflösung des Mietverhältnisses. Anfang 1998 wurde das Mietverhältnis einvernehmlich beendet, und der Vermieter verlangte besagte Kostenpauschale. Die Mieter erklärten, eine pauschale Abgeltung der Kosten sei unzulässig und weigerten sich zu zahlen. Da zog der Vermieter vor Gericht.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (3 REMiet 1/99) entschied jedoch gegen ihn. Wenn man die Klausel als Vertragsbestandteil ansähe, wäre sie unwirksam, erläuterte das OLG. Denn sie brumme dem Mieter eine Pauschale auf, unabhängig davon, welche Kosten dem Vermieter durch die Auflösung des Mietverhältnisses tatsächlich entstünden.

Letztlich sei die Klausel aber schon gar nicht Bestandteil des Mietvertrags geworden, weil sie völlig ungewöhnlich und für die Mieter überraschend sei. Bei einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag sei es nämlich überhaupt nicht üblich, die Bedingungen für eine (einvernehmliche) vorzeitige Beendigung des Vertrags schon bei Vertragsschluss festzulegen. Diese würden vielmehr in der Regel erst ausgehandelt, wenn sich eine Seite vom Vertrag lösen wolle.


Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2000 - 3 REMiet 1/99
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