Rhododendron beschnitten:

32 Jahre lang blühten zwei Rhododendron-Sträucher, die ein Mieterehepaar im Hausgarten gepflanzt hatte. Plötzlich wurde es dem Eigentümer einer Souterrain-Wohnung im selben Haus zu bunt: Er schnitt die Gewächse zusammen und rechtfertigte seine radikale Maßnahme damit, sie hätten seiner Wohnung zu viel Licht weggenommen.

Das solle ihn teuer zu stehen kommen, meinten die beiden Hobby-Gärtner. Die Sträucher seien völlig zerstört und müssten durch gleich große Pflanzen ersetzt werden, was nicht weniger als 25.500 DM koste. Beim Oberlandesgericht Düsseldorf kamen die Mieter damit nicht durch (22 U 161/97). Sie wurden darüber aufgeklärt, dass sie durch das Anpflanzen ihr Eigentum an den Gehölzen verloren hätten: Die Sträucher, die in dieser Größe sowieso kaum noch zu verpflanzen wären, seien längst Bestandteile des Grundstücks geworden.

Auch eine Klausel im Mietvertrag trug zum Mißerfolg der Blumenfreunde bei. Denn dort stand, dass Einrichtungen und Anlagen beim Auszug kostenlos zurückzulassen sind. Mit ihrer Unterschrift hätten die Mieter letztlich ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die Pflanzen endgültig auf dem Grundstück zu belassen, meinten die Richter. Der Garten sei allgemein zugänglich gewesen, auch deshalb könne man bestenfalls von einem gemeinschaftlichen Besitz an den Sträuchern sprechen. Wenn die Pflanzen dem Ehepaar aber nicht mehr gehörten, habe es durch deren Zerstörung auch keinen Vermögensschaden erlitten, für den sie Ersatz fordern könnten. Der geminderte Genuß am Garten reiche dafür nicht aus.

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 3. April 1998 - 22 U 161/97

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