Das Landgericht Itzehoe wies ihre Klage ab (1 S 397/96). Das Rücktrittsschreiben des Mieters sei als ordentliche Kündigung anzusehen, also stehe der Vermieterin in der Tat grundsätzlich die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu. Diesen Anspruch könne sie aber nicht geltend machen, weil die Wohnung nicht bezugsfertig gewesen sei und der abtrünnige Mieter deshalb die Miete für diese drei Monate wegen eines "wesentlichen Mangels der Mietsache" auf Null reduzieren könne. Eine Wohnung ohne Küche tauge bestenfalls als Abstellplatz für Möbel, nicht aber zum Wohnen.
Für deren Fehlen sei nicht der Mieter verantwortlich: Daß die Küche erst nach Erledigung der Tapezierarbeiten eingebaut werden sollte, sei dem Vertrag nicht zu entnehmen. Auch Zeugen hätten diese Behauptung der Vermieterin nicht bestätigt und das sei nicht weiter verwunderlich, fand das Gericht: Es sei nämlich "ungewöhnlich, Wände erst zu tapezieren, um sodann an die frisch tapezierten Wände eine Einbauküche zu setzen".
Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 25. Februar 1997 - 1 S 397/96
| © Buhl Data Service GmbH bei Finanztip.de |
|
|
|
|