Skaterbahn in der Nachbarschaft: Mieterin kann wegen Lärmbeeinträchtigung Miete um fünf Prozent mindern
Eine Mieterin war schwer genervt: Direkt neben dem Mietshaus, in dem sich ihre Wohnung befand, war eine Skaterbahn gebaut worden. Nun war an Ruhe nicht mehr zu denken. Rollgeräusche und laute Musik drangen tagsüber und auch abends bis nach 22 Uhr durch das Fenster. Deshalb redu zierte die Mieterin die monatliche Mietzahlung um fünf Prozent.
Mit seiner Klage dagegen hatte der Vermieter beim Amtsgericht Emmerich keinen Erfolg (9 C 72/00). Vergeblich pochte er darauf, dass die Wohnung nicht in einem reinen Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet liege, in dem andere Maßstäbe für Lärmbelästigungen gelten müssten. Schließlich befän den sich nebenan Sportplätze und ein Schulzentrum.
Der Amtsrichter hielt jedoch den Lärm durch die Skaterbahn für einen Mangel der Wohnung, der ihren Wohnwert herabsetzt. Die Wohnung liege zwar in einem Mischgebiet mit Schulen etc., trotzdem sei die von der Skat erbahn ausgehende Geräuschbelästigung nicht mehr als 'ortsüblich' einzustu fen. Zum einen beschränke sich die Geräuschbelastung nicht auf die Schulzei ten, sondern finde rund um die Uhr statt. Zum anderen seien die speziellen Rollgeräusche der Skater besonders eindringlich und fielen sogar noch neben Autolärm sehr unangenehm auf.
Urteil des Amtsgerichts Emmerich vom 5. Mai 2000 - 9 C 72/00