Muß der Mieter einer EG-Wohnung für den Aufzug zahlen?

In einem mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnhaus wurden u.a. die Betriebskosten für Wartung und Nutzung der Liftanlage umgelegt. Das traf auch die Mieter der Erdgeschoßwohnung: In den ersten beiden Mietjahren mussten sie fast 1.000 DM an Betriebskosten für die Aufzugsanlage zahlen. Da zur Wohnung weder ein Speicher noch Kellerräume gehörten, fuhren die Mieter nicht ein einziges Mal mit dem Lift. 1.000 DM für nichts - das war den Mietern denn doch zuviel. Sie forderten deshalb vom Vermieter, das Geld zurückzuzahlen.

Das Amtsgericht Flensburg hatte jedoch gegen die Umlage keine Einwände (61 C 454/98). Da dem Vermieter bei preisgebundenem Wohnraum per Gesetz ein kompliziertes Verfahren zur Ermittlung der Kostenmiete auferlegt werde, dürfe er die Betriebskosten unkompliziert abrechnen und entsprechend der Wohnfläche auf alle Mieter umlegen, selbst wenn dadurch die Gerechtigkeit im Einzelfall leide. Da die Mieter preisgebundener Wohnungen ohnehin privilegiert seien, müssten sie geringfügige Unbill hinnehmen. Nur in Ausnahmefällen könne dieser Beitrag zu den Betriebskosten erlassen werden. Im übrigen erleichtere der Lift den Bewohnern des Erdgeschosses immerhin den Besuch von Nachbarn und Mitmietern.

Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 3. September 1998 - 61 C 454/98

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