Dach undicht: Mieter versucht erst nach Monaten, die Miete herabzusetzen

Seit Sommer regnete es zum Dach eines gewerblichen Anwesens herein. Produzierte Ware musste mehrfach umgelagert werden, um sie vor Tropfwasser in Sicherheit zu bringen. Trotzdem zahlte der Mieter eine ganze Weile pünktlich die volle Miete weiter. Das war sein Fehler, wie sich dann herausstellen sollte. Einige Monate später schrieb er an den Vermieter, nun wolle er wegen des Mangels der Mietsache die Miete um zehn Prozent kürzen. Für 16 Monate kam er so auf einen Betrag von rund 56.000 DM. Da stieg ihm der Vermieter aufs Dach und klagte.

Das Kammergericht in Berlin stellte sich auf die Seite des Vermieters (8 U 8614/98). Der gewerbliche Mieter habe das undichte Dach vier bis fünf Monate hingenommen, ohne es zu beanstanden, ohne die Miete zu mindern oder sich wenigstens bei der Zahlung der Mieten ausdrücklich eine Minderung vorzubehalten. Jetzt sei es dafür zu spät. Abgesehen davon, könne man aus seinen ungenauen Angaben zu den Wassereinbrüchen und deren Folgen keine Minderungsquote errechnen.

Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 9. November 2000 - 8 U 8614/98

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