Erbe des Hauptmieters übernimmt Mietvertrag:

Ein Ehepaar bewohnte mit seinem Sohn die Wohnung eines großen Wohnungsbauunternehmens, die es schon 1939 gemietet hatte. Dreißig Jahre später schloß die Frau (der Mann war schon gestorben) mit dem Unternehmen einen neuen Mietvertrag ab, der für den Fall des Todes des Mieters folgende Regelung enthielt: Familienangehörige, mit denen der Hauptmieter in der Wohnung einen "gemeinsamen Hausstand" geführt habe, könnten im Todesfall in das Mietverhältnis eintreten. Als die Mutter 1993 starb, meldete sich der Sohn bei der Wohnungsbaugesellschaft, um das Vertragsverhältnis zu klären. Dem rechtlich unerfahrenen Jungmieter bot man den Abschluss eines neuen Mietvertrags an, der eine Mieterhöhung von 409,70 auf 689,50 DM vorsah. Der Mieter ließ sich darauf ein - in der irrigen Annahme, dass er das Mietverhältnis nur zu den neuen Konditionen fortsetzen könne - und zahlte die um etwa 70 Prozent erhöhte Miete. Jahre später, von einem befreundeten Juristen auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen, forderte er von der Gesellschaft die Mietdifferenz zurück und klagte schließlich auf Rückzahlung.

Das Amtsgericht Frankfurt gab ihm recht und warf der Vermieterin vor, ihre Aufklärungspflicht verletzt zu haben (33 C 32/98-67). Wenn ein großes Wohnungsbauunternehmen mit eigener Rechtsabteilung einem rechtsunkundigen Mieter gegenüberstehe, müsse man von einem erheblichen Informationsvorsprung der Vermieterseite ausgehen. Diese hätte den neuen Mieter unaufgefordert darüber informieren müssen, dass er auch ohne Abschluss eines neuen Vertrags die Wohnung übernehmen könne und eine deutliche Mieterhöhung nicht akzeptieren müsse. Statt dessen habe man ihn geradezu überrumpelt, um mehr Geld zu kassieren. Die Ausrede des Unternehmens, man habe unterstellt, dass dem Mieter die Rechtslage bekannt sei, wies das Gericht zurück: Bekanntlich schreckten juristische Laien davor zurück, Gesetzestexte zu lesen und umfangreichere Vertrags-texte zu studieren. Da der Mieter offenkundig bei Kenntnis der Rechtslage den neuen Mietvertrag nicht abgeschlossen hätte, sei er nur verpflichtet, die ursprünglich vereinbarte Miete zu zahlen.

Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 1998 - 33 C 32/98-67

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