Gemeinde lockert 'Tonnenpflicht': Vermieter muss es 'Selbstentsorgern' ermöglichen, Gebühren zu vermeiden
Grundsätzlich sind alle Bürger verpflichtet, an der öffentlichen Abfallentsorgung teilzunehmen (Anschluss- und Benutzerzwang). Die Gemeinde Demmin lockerte diese Verpflichtung in Bezug auf Biotonnen: Wer eine ordnungsgemäße Entsorgung der Bioabfälle auf anderem Wege gewährleiste, könne vom Entsorgungszwang befreit werden, bot die Kommune an. Ein Mieter bemühte sich darum, den Biomüll selbst zu entsorgen und wollte deshalb nicht länger die Gebühren mittragen, die ihm seine Hausgemeinschaft dafür in Rechnung stellte. Der Vermieter zog vor Gericht, um einen Gebührenanteil von immerhin vier Mark einzuklagen.
Damit hatte er beim Landgericht Neubrandenburg keinen Erfolg (1 S 116/00). Der Vermieter sei zu sparsamem Wirtschaften verpflichtet und dürfe sich der Freistellung des Mieters vom Anschluss- und Benutzerzwang nicht entgegenstellen. Die ordnungsgemäße Entsorgung habe er dem Landkreis gegenüber nachzuweisen. Es sei für ihn zwar ein gewisser Aufwand, eine größere Zahl von Mietern zu kontrollieren. Organisatorische Schwierigkeiten allein könnten es jedoch nicht rechtfertigen, Mietern vermeidbare Kosten in Rechnung zu stellen.
Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. November 2000 - 1 S 116/00