Kündigung wegen Hausfriedensstörung: ... ist nicht mehr durchsetzbar, wenn der Mieter nach einer Therapie sein Verhalten geändert hat
In einem Mietshaus mit 46 Ein-Zimmer-Appartments gab es Krach: Ein Mieter fiel durch lautes Türenschlagen und Poltern im Treppenhaus auf, brüllte des Nachts in seiner Wohnung, stampfte und klopfte an die Wände, klapperte mit Gegenständen. Wegen der ständigen Ruhestörungen beschwerten sich die Mitmieter bei der Hausverwaltung, die den Missetäter zunächst abmahnte. Der war sich keiner Schuld bewusst: Angesichts der Hellhörigkeit des Hauses, in dem überwiegend Studenten wohnten, lägen seine Geräusche im Rahmen des Üblichen, meinte er. Daraufhin kündigte der Vermieter den Mietvertrag. Da sich der Mieter weigerte auszuziehen, zog der Vermieter vor Gericht.
Das Amtsgericht Hamburg bewahrte den Mieter vor der Räumung (47 C 344/98). Zweifellos habe er, belegt durch Zeugenaussagen der Nachbarn, monatelang im Haus für erhebliche Geräuschbelästigungen gesorgt. Die Nachbarn hätten aber auch bekundet, dass seit einem halben Jahr der Lärm aufgehört habe und sie nun am Auszug des Ex-Störenfrieds keinerlei Interesse mehr hätten. Offenbar habe die psychologische Therapie, der sich der Mieter unterzogen habe, eine grundlegende Verhaltensänderung bewirkt. Wenn aber der Grund für die Kündigung mittlerweile entfallen sei, wäre es unbillig, den Anspruch auf Räumung - der wegen der wirksamen Kündigung gegeben sei - jetzt noch gegen den Mieter durchzusetzen.
Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28. Mai 1999 - 47 C 344/98