Brand durch Nachtspeicherofen

In der Nähe des Nachtspeicherofens einer Mietwohnung roch es nach schwelendem Holz. Der Ofen war schon längere Zeit nicht mehr regulierbar und verbreitete auch dann große Hitze, wenn der Regler auf Null stand. Trotzdem unternahm die Mieterin der Wohnung nichts. Am Tag, nachdem sie den Geruch bemerkt hatte, setzte der defekte Ofen ihre Wohnung in Brand. Auslöser war offenkundig ein alterungsbedingter Isolationsdefekt im Schaltbereich. Bei den Löscharbeiten entstanden in der Wohnung eines Hausnachbarn Wasserschäden, für die der Nachbar von der Frau Ersatz forderte.

Das Oberlandesgericht Braunschweig urteilte, die Mieterin habe ihre Verkehrssicherungspflicht gegenüber den Mitmietern im Haus verletzt, weil sie nicht für die Sicherheit des Nachtstromspeicherofens gesorgt habe (7 U 59/98). Zwar sei dafür in erster Linie der Hauseigentümer oder der Vermieter verantwortlich, der den Ofen aufgestellt habe. Im Fall eines Defekts sei aber der Mieter näher an der Gefahrenquelle dran und deshalb verpflichtet, entweder die Mängel dem Vermieter unverzüglich zu melden oder notfalls selbst Gegenmaßnahmen zu treffen. Hier hätte es schon genügt, wenigstens den Stecker zu ziehen oder die Sicherung auszuschalten. Jedenfalls hätte die Mieterin den erkennbar defekten Ofen vom Netz trennen müssen, als sie am Vorabend des Brands bemerkte, dass er zu glimmen begann. Ihre Nachlässigkeit habe letztlich zu dem Brandausbruch geführt und damit den Löschwasserschaden ausgelöst. (Die Vorinstanz hat nun noch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Mieterin Schadenersatz leisten muss.)

Urteil des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 16. November 1998 - 7 U 59/98

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