Modernisierung: Vermieter muss Formalien einhalten: Auch so etwas gibt es - trotz Modernisierung keine Mieterhöhung
Will ein Vermieter das Gebäude auf Vordermann bringen, neuen Wohnraum schaffen, die vermieteten Räume verbessern oder die Heizanlage modernisieren, hat der Mieter ein Wort mitzureden. Insbesondere ist der Vermieter verpflichtet, ihm zwei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer schriftlich mitzuteilen. Andernfalls muss der Mieter die Modernisierung nicht dulden. Er soll Gelegenheit bekommen, in aller Ruhe zu prüfen, ob ihm die angekündigte Maßnahme zumutbar erscheint (zum Beispiel, was Art und Länge der Bauarbeiten, die baulichen Folgen und die zu erwartende Mieterhöhung betrifft). Ist er damit nicht einverstanden, soll er seine Einwände vorbringen und gegebenenfalls vom besonderen Kündigungsrecht Gebrauch machen können, das ihm unter diesen Umständen zusteht.
Da der Knackpunkt für die Entscheidung des Mieters wohl meist die Frage sein dürfte, ob er sich nach der Modernisierung die Wohnung noch leisten kann, muss ihn der Vermieter möglichst genau darüber unterrichten, mit welcher Miete er künftig zu rechnen hat. Diese Vorschrift soll den Mieter vor 'Luxusmodernisierung' schützen.
Kurios: Unlängst musste das Bayerische Oberste Landesgericht einen Vermieter vor dem Vorwurf in Schutz nehmen, diese Informationspflicht vernachlässigt zu haben, obwohl er gar keine Mieterhöhung plante (RE-Miet 1/00). Er hatte seinen Mietern mitgeteilt, er beabsichtige eine Modernisierung, wolle aber die Miete nicht erhöhen. Das hielt einer der Mieter für ungenügend. Dazu erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht, der Vermieter sei verpflichtet, die auf die Mieter zukommende finanzielle Belastung durch Renovierungsarbeiten so konkret wie möglich anzugeben. Das sei hier durchaus geschehen, so das Gericht, eine 'präzisere Mitteilung des Erhöhungsbetrages, nämlich Null', sei dem Vermieter nicht möglich. Diese Information sei eindeutig genug, um sachgerecht die finanziellen Auswirkungen der geplanten Modernisierung für die Mieter abwägen zu können.
Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 13. November 2000 - RE-Miet 1/00