Nach dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg hat die Mieterin das Mietverhältnis rechtzeitig gekündigt und muss keine Miete nachzahlen (18 C 188/00). Eine schriftliche Kündigung werde zwar in der Regel erst dann wirksam, wenn sie den Empfänger tatsächlich erreiche und dieser sie zur Kenntnis nehmen könne. Das sei nur der Fall, wenn das Schreiben im Briefkasten des Empfängers lande, das Zurücklassen eines Benachrichtigungszettels genüge nicht.
Hier liege der Fall aber anders: Ein Vermieter mehrerer Wohnungen müsse jederzeit damit rechnen, dass zum Monatsanfang Kündigungen seiner Mieter bei ihm eingingen. Daher habe er auch während seines Urlaubs dafür zu sorgen, dass die Post (zumindest am Monatsanfang) kontrolliert werde. Unter dieser Voraussetzung hätte er (oder ein Vertreter) das Schreiben noch rechtzeitig bei der Post abholen können. Da er dies versäumt habe, müsse er sich 'so behandeln lassen, als ob ihm das Kündigungsschreiben zum Zeitpunkt des ersten möglichen Abholtermins zugegangen wäre'.
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