Kündigung der Mieterin zu spät erhalten: Vermieter muss Post während seines Urlaubs kontrollieren lassen

Eine Mieterin wollte zum 31.08.1999 ihr Mietverhältnis kündigen. Am 30.11.1998 gab sie ein Einschreiben auf, um die 9-monatige Kündigungsfrist zu wahren. Da der Vermieter im Urlaub war, kam das Kündigungsschreiben jedoch nicht an. Der Postbote warf lediglich einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten, wann der Empfänger das Schreiben bei der Post abholen könne. So kam es zum Streit um die Miete für einen Monat: Der Vermieter berief sich darauf, dass er die Kündigung erst am 14.12.98 erhalten habe und nicht zum Stichtag, dem dritten Werktag des Monats Dezember 1998. Daher schulde ihm die Mieterin auch noch die Miete für September.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Rendsburg hat die Mieterin das Mietverhältnis rechtzeitig gekündigt und muss keine Miete nachzahlen (18 C 188/00). Eine schriftliche Kündigung werde zwar in der Regel erst dann wirksam, wenn sie den Empfänger tatsächlich erreiche und dieser sie zur Kenntnis nehmen könne. Das sei nur der Fall, wenn das Schreiben im Briefkasten des Empfängers lande, das Zurücklassen eines Benachrichtigungszettels genüge nicht.

Hier liege der Fall aber anders: Ein Vermieter mehrerer Wohnungen müsse jederzeit damit rechnen, dass zum Monatsanfang Kündigungen seiner Mieter bei ihm eingingen. Daher habe er auch während seines Urlaubs dafür zu sorgen, dass die Post (zumindest am Monatsanfang) kontrolliert werde. Unter dieser Voraussetzung hätte er (oder ein Vertreter) das Schreiben noch rechtzeitig bei der Post abholen können. Da er dies versäumt habe, müsse er sich 'so behandeln lassen, als ob ihm das Kündigungsschreiben zum Zeitpunkt des ersten möglichen Abholtermins zugegangen wäre'.


Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 22. Januar 2001 - 18 C 188/00

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