Kaution richtig angelegt?: Mieter kann Auskunft darüber verlangen, ob der Vermieter die Kaution wie vereinbart angelegt hat

Eine Frau mietete im Sommer 2000 eine 3-Zimmer-Wohnung. Nach dem Mietvertrag war der Vermieter verpflichtet, die von der Mieterin zu zahlende Kaution (9.600 DM) getrennt von seinem Vermögen auf einem Sparkonto mit gesetzlicher Kündigungsfrist anzulegen. Die Mieterin überwies die Kaution und forderte den Vermieter anschließend auf, ihr schriftlich mitzuteilen, ob er den Betrag so angelegt habe, wie es im Mietvertrag vereinbart wurde. Monate später schickte ihr der Vermieter ein Schreiben der X-Bank, das die Geldanlage bestätigte, in dem die Mieterin jedoch die Kontonummer und die Angabe der Kündigungsfrist vermisste.

Sie verklagte den Vermieter auf Auskunft und das Amtsgericht Frankfurt verpflichtete ihn dazu (33 C 3350/00-76). Laut dem Schreiben der X-Bank sei das Geld auf einem Sparbuch - ausgestellt auf den Namen der Mieterin und mit einem Sperrvermerk zu Gunsten des Vermieters versehen - angelegt. Es genüge jedoch nicht, der Mieterin nur mitzuteilen, dass die Summe angelegt worden sei, wenn sie wissen wolle, ob der Betrag 'mietvertragsgemäß angelegt' sei. Man müsse ihr zusätzlich die Kontonummer und die vereinbarte Kündigungsfrist bekanntgeben. Das sei schon deshalb angebracht, um ihr bei Beendigung des Mietverhältnisses den Zugriff auf das Konto zu ermöglichen.


Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2000 - 33 C 3350/00-76

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