Ruhestörungen durch behinderte Greisin: Keine Zwangsräumung der Mietwohnung bei Gefahr für Leben und Gesundheit der Mieterin

In einem Mietshaus nervte eine schwerhörige und gehbehinderte alte Frau ihre Mitbewohner durch häufige nächtliche Ruhestörungen. Der ständigen Beschwerden überdrüssig, kündigte ihr schließlich die Vermieterin. Da die über 90-Jährige nicht daran dachte, ihre Mietwohnung zu verlassen, kam es schließlich zur Räumungsklage.

Das Landgericht Wiesbaden verbot die Zwangsräumung (3 S 28/98). Die im Jahre 1906 geborene Mieterin wohne nun seit 1977 in dieser Wohnung. Sie könne nur an Krücken laufen und sei außerdem hochgradig schwerhörig. Ein Umzug wäre eine Art von 'Entwurzelung' und für die alte Frau nur schwer zu verkraften. Eine Zwangsräumung würde Leben und Gesundheit der Mieterin gefährden und sei daher ausgeschlossen. Bei der Abwägung der Interessen aller Beteiligten sei auch zu berücksichtigen, dass die Intensität der Ruhestörungen nachgelassen habe, wie Hausbewohner bestätigt hätten. Daher sei es der Hausgemeinschaft und der Vermieterin zuzumuten, das Mietverhältnis fortzusetzen.


Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Juli 1998 - 3 S 28/98

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