Wenn der Sohn im Keller Strom abzapft: darf die Vermieterin deshalb nicht die Eltern vor die Tür setzen
Eine Vermieterin kündigte einem Mieterehepaar fristlos, weil einer der minderjährigen Söhne des Paars im Keller des Hauses unberechtigt Strom entnommen, vorher einen Mieterkeller aufgebrochen und dort Werkzeug gestohlen habe. Da sich die Mieter zur Wehr setzten, traf man sich vor Gericht wieder. Dort ging es im wesentlichen um die Frage, ob das Fehlverhalten des Sohnes eine fristlose Kündigung des von den Eltern geschlossenen Mietvertrags rechtfertigt.
Das Kammergericht in Berlin verneinte dies (16 RE Miet 10611/99). Eine fristlose Kündigung setze voraus, dass der Mieter selbst seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft grob verletzt und so das Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zerstört habe. Hier gehe es aber um den minderjährigen Sohn der Mieter. Von einem eigenen Verschulden der Mieter könnte erst dann die Rede sein, wenn der Sohn wiederholt den Hausfrieden gestört hätte und die Eltern trotz Aufforderung durch die Vermieterin nichts dagegen unternommen hätten.
Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 15. Juli 2000 - 16 RE Miet 10611/99