Mieter benutzt Wohnung als Kindertagesstätte: Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache
Ein Paar betreute Kinder gegen Bezahlung. Mal waren es zwei, gelegentlich auch drei oder vier Kinder, die sich in der Mietwohnung aufhielten. Als der Eigentümer der Wohnung davon erfuhr, kündigte er den Mietern. Er pochte auf den Mietvertrag, gemäß dem der Mieter die Räume ausschließlich zu Wohnzwecken nutzen dürfe. Eine kommerzielle Nutzung als Kindertagesstätte sei nicht vorgesehen.
Das Amtsgericht München gab dem Vermieter Recht (472 C 19534/99). Mit der Betreuung von vier Kindern könne das Paar einen monatlichen Verdienst von bis zu 4.000 DM erzielen. Von einer (zulässigen) Nebenbeschäftigung, die in der Wohnung ausgeübt werde, könne dann keine Rede mehr sein: Bei Einnahmen ab 630 DM im Monat gehe man von kommerzieller Nutzung der Mieträume aus. Die Kündigung des Mietvertrags aus diesem Grund sei gerechtfertigt. Immerhin bestehe die Möglichkeit, dass andere Mieter des Hauses die Nebenkostenabrechnung beanstandeten oder wegen des Kinderlärms die Miete minderten. Zwar lägen bis jetzt noch keine Beschwerden vor. Es genüge jedoch, wenn mit derartigen Folgen zu rechnen sei. Die Mitbewohner müssten Kinderlärm bei vertragsgemäßer Nutzung einer Wohnung weitgehend hinnehmen, nicht jedoch, wenn die Räume vertragswidrig als Kindertagesstätte genutzt würden.
Urteil des Amtsgerichts München vom 12. Oktober 1999 - 472 C 19534/99