Das Amtsgericht Herne-Wanne teilte diese Bedenken nicht (316 C 133/98). Die vom Mieter installierte Antennenanlage stelle keine bauliche Veränderung dar, denn sie stehe auf einem Ständer und sei mit dem Bau nicht fest verbunden. An Ort und Stelle habe sich das Gericht davon überzeugt, dass die Anlage die Ästhetik der Fassade nicht störe. Dafür sei der Ständer viel zu niedrig und im Sommer sorgten Balkonblumen dafür, dass von der Antenne überhaupt nichts zu sehen sei.
Die Frage der Haftung sei allein Sache der Mieter: Für eventuelle Schäden durch die Antenne auf dem Balkon hafte nicht die Vermieterin, sondern die Mieter - das sei 'nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm'. Daher müssten die Mieter die mobile Antennenanlage auf dem Balkon nicht beseitigen.
Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 28. Juli 2000 - 3 C 193/00
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