Parabolantenne auf dem Balkon: Trotz Einspruchs der Vermieterin - Mieter müssen die Antenne nicht beseitigen

Auf dem Balkon ihrer Wohnung stellten Mieter eine Satellitenempfangsantenne auf. Das war der Vermieterin ein Dorn im Auge. Sie verlangte von den Mietern, die Antenne zu entfernen und pochte auf den Mietvertrag: Der enthielt eine Bestimmung, nach der die Mieter ohne ihre schriftliche Genehmigung keine baulichen Veränderungen vornehmen durften. Des Weiteren wandte die Vermieterin ein, das Haus sei an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und die Bewohner könnten bereits viele Programme empfangen. Unter diesen Umständen sei die Antenne überflüssig, zudem störe sie den ästhetischen Eindruck des Hauses und Versicherungsschutz gebe es dafür auch nicht.

Das Amtsgericht Herne-Wanne teilte diese Bedenken nicht (316 C 133/98). Die vom Mieter installierte Antennenanlage stelle keine bauliche Veränderung dar, denn sie stehe auf einem Ständer und sei mit dem Bau nicht fest verbunden. An Ort und Stelle habe sich das Gericht davon überzeugt, dass die Anlage die Ästhetik der Fassade nicht störe. Dafür sei der Ständer viel zu niedrig und im Sommer sorgten Balkonblumen dafür, dass von der Antenne überhaupt nichts zu sehen sei.

Die Frage der Haftung sei allein Sache der Mieter: Für eventuelle Schäden durch die Antenne auf dem Balkon hafte nicht die Vermieterin, sondern die Mieter - das sei 'nicht anders als bei einem vom Winde verwehten Sonnenschirm'. Daher müssten die Mieter die mobile Antennenanlage auf dem Balkon nicht beseitigen.

Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 28. Juli 2000 - 3 C 193/00

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