Mietgutachten veraltet

Im Oktober 1996 erhielt eine Mieterin Post von ihrer Vermieterin, die sie aufforderte, ab Januar 1997 einer Erhöhung der Miete zuzustimmen. Dabei berief sich die Vermieterin auf ein Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Miete vom März 1994. Da die Mieterin die Mieterhöhung ablehnte, klagte die Vermieterin diese ein. Während des Mietprozesses reichte sie im September 1997 eine weitere Mieterhöhungsforderung nach, gestützt auf ein neues Gutachten.

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Vermieterin die erhöhte Miete erst ab September 1997 zusteht (63 S 364/97). Da sich das erste Schreiben auf ein Gutachten gestützt habe, das den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge, sei die Mieterin nicht verpflichtet gewesen, ihrer Forderung nachzukommen. Das Gutachten gebe die Situation vom März 1994 wieder und sei damit im Oktober 1996 schon zu alt gewesen. Kommunale Mietspiegel seien alle zwei Jahre neu aufzustellen, dieser Maßstab an Aktualität müsse auch für Sachverständigengutachten gelten. Nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren könnten sich die Verhältnisse grundlegend geändert haben, d.h. es könnten längst andere Vergleichsmieten gelten.

Ein Vermieter könne zwar sein Erhöhungsverlangen notfalls auf einen veralteten Mietspiegel stützen, wenn kein neuer vorliege - diese Regelung sei aber nicht auf Sachverständigengutachten übertragbar. Denn der Vermieter habe auf die Erscheinungsweise des Mietspiegels, den die Gemeinden erstellten, keinen Einfluss. Wenn er aber einen Sachverständigen heranziehe, habe er es selbst in der Hand, ein Gutachten in Auftrag zu geben, das "die ortsübliche Miete hinreichend zeitnah in Bezug auf die Mieterhöhungserklärung" belege.

Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 1998 - 63 S 364/97

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