Das Kammergericht in Berlin wies die Klage ab (8 U 5875/98). Auch wenn der Bauherr sich bemühe, besonders laute Arbeiten außerhalb der Bürozeiten ausführen zu lassen und für regelmäßige Reinigung zu sorgen - Sanierungsarbeiten dieses Ausmaßes seien allemal mit hohem Lärmpegel und viel Schmutz verbunden. In so einem Fall müsse der Mieter nicht mit Notizbuch, Kamera, Mikrofon und Stoppuhr bewaffnet herumlaufen und alle Details notieren. Stemm-, Bohr- und Klopfarbeiten seien bekanntlich selbst dann sehr laut und störend, wenn sie nicht unmittelbar im Stockwerk darüber oder darunter durchgeführt würden. Im Laufe des Tages häufe sich auch bei täglicher Reinigung Schmutz an.
Für die Beeinträchtigung genehmigte das Kammergericht der Mieterin eine Mietminderung von 20 Prozent (und für bestimmte Zeiten mit außergewöhnlich starker Lärmbelästigung 30 Prozent). Auch wenn hier die Mieterin selbst auf Renovierungsmaßnahmen gedrängt habe, berühre das ihren Anspruch auf Kürzung der Miete während der Baumaßnahmen nicht.
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