Rund ums Büro Baustelle: Bei umfangreichen Sanierungsarbeiten kann die Miete gemindert werden

Am und im Haus war einiges los: Fassaden- und Fenstererneuerung, Entkernung und Wiederaufbau leerer Etagen, Aufstemmen von Fußböden mit Presslufthämmern, Fahrstuhl- und Treppengeländeraustausch usw. Eine Mieterin von Büroräumen kürzte deshalb die Miete und wurde von der Vermieterin auf Zahlung verklagt.

Das Kammergericht in Berlin wies die Klage ab (8 U 5875/98). Auch wenn der Bauherr sich bemühe, besonders laute Arbeiten außerhalb der Bürozeiten ausführen zu lassen und für regelmäßige Reinigung zu sorgen - Sanierungsarbeiten dieses Ausmaßes seien allemal mit hohem Lärmpegel und viel Schmutz verbunden. In so einem Fall müsse der Mieter nicht mit Notizbuch, Kamera, Mikrofon und Stoppuhr bewaffnet herumlaufen und alle Details notieren. Stemm-, Bohr- und Klopfarbeiten seien bekanntlich selbst dann sehr laut und störend, wenn sie nicht unmittelbar im Stockwerk darüber oder darunter durchgeführt würden. Im Laufe des Tages häufe sich auch bei täglicher Reinigung Schmutz an.

Für die Beeinträchtigung genehmigte das Kammergericht der Mieterin eine Mietminderung von 20 Prozent (und für bestimmte Zeiten mit außergewöhnlich starker Lärmbelästigung 30 Prozent). Auch wenn hier die Mieterin selbst auf Renovierungsmaßnahmen gedrängt habe, berühre das ihren Anspruch auf Kürzung der Miete während der Baumaßnahmen nicht.


Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 8. Januar 2001 - 8 U 5875/98

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