Der wegen Zahlungsverzugs gekündigte Vormieter muss dafür geradestehen
Ein Vermieter von Gewerberäumen schien vom Regen in die Traufe zu geraten: Der erste Mieter zahlte die Miete nicht und wurde deshalb vor die Tür gesetzt. Der Nachmieter ging pleite; von ihm war nichts mehr zu holen. Da war guter Rat teuer, und es sah zunächst so aus, als wären die Mietschulden von etwa 44.000 Mark für den Vermieter endgültig verloren.Das Oberlandesgericht Düsseldorf verhalf dem Vermieter doch noch zu seinem Geld (10 U 152/99). Wenn ein Mieter wegen Zahlungsverzugs vorzeitig gekündigt werde, müsse er dem Vermieter den durch die Kündigung entstandenen Schaden ersetzen (= den vollen Gewinn, den der Vermieter bei Fortführung des Mietvertrags erzielt hätte - abzüglich ersparter Aufwendungen).
Schließe nach der Kündigung der Vermieter einen Mietvertrag mit einem Nachmieter, sei dies eine direkte Folge der Vertragsverletzung des Vormieters, der die Miete schuldig geblieben sei: Denn natürlich versuche der Vermieter, die Einbuße durch den Mietausfall so gering wie möglich zu halten. Wenn der Nachmieter später ganz oder teilweise zahlungsunfähig werde, dürfe dies nicht zu Lasten des Vermieters gehen. Das so genannte 'Insolvenzrisiko' - d.h. die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Nachmieters - trage der wegen Zahlungsverzugs gekündigte Vormieter.
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