Rückgabe einer Mietsache

Gibt ein Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Räume nicht 'ordnungsgemäß zurück', kann der Vermieter eine Nutzungsentschädigung verlangen. Rückgabe bedeutet mehr, als nur die Möbel einzupacken: Der Mieter muss dem Vermieter wieder die 'Verfügung über das Mietobjekt verschaffen', indem er ihm die Schlüssel aushändigt.

Ein Gastwirt überließ bei seinem Auszug alle Schlüssel dem Hausmeister. Dennoch verlangte der Vermieter von ihm noch für vier Monate Nutzungsentschädigung. Da der Gastwirt nicht zahlte, traf man sich vor Gericht wieder.

Das Kammergericht in Berlin vertrat den strengen Standpunkt, mit der Schlüsselübergabe an den Hausmeister habe der Gastwirt die Räume nicht 'ordnungsgemäß zurückgegeben' (8 U 1044/99). Gebe der Mieter die Schlüssel bei der Hausverwaltung ab, könne man davon ausgehen, dass dies dem Willen des Vermieters entspreche. Beim Hausmeister treffe das nur dann zu, wenn dieser wiederum von der Hausverwaltung beauftragt sei, die Schlüssel entgegenzunehmen.

Zwar beteuerte der Gastwirt, er sei von so einem Auftrag ausgegangen. Das half ihm jedoch nichts, weil der Hausverwalter bestritt, den Hausmeister dazu ermächtigt zu haben. Die Sache war nicht mehr zu klären. Und so wurden die fehlgeleiteten Schlüssel dem Gastwirt zum Verhängnis, der deswegen noch 10.000 Mark Nutzungsentschädigung berappen musste.


Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. Juli 2001 - 8 U 1044/99
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