Vermieter darf Mietwohnung nicht "unbefugt betreten"
Während eine Mieterin gerade nicht zu Hause war, öffnete der Ehemann der Vermieterin mit einem eigenen Schlüssel die Wohnung, um "die Lage zu sondieren". Er beabsichtigte nämlich, in der Wohnung Arbeiten durch Handwerker vornehmen zu lassen. Diesen "Besuch" hatte er der Mieterin vorher nicht angekündigt und sich auch nicht vergewissert, ob sie anwesend war. Als sie davon erfuhr, war die Mieterin über sein Eindringen in ihre Privatsphäre sehr empört, und wollte dort nicht weiter wohnen. Sechs Wochen nach dem "Vorfall" kündigte sie den Mietvertrag fristlos, was die Vermieterin nicht akzeptierte. Die Vermieterin hielt die Kündigung für unwirksam und forderte die Miete für mindestens weitere drei Monate.
Das Landgericht Berlin entschied, dass ihr keine Mietzahlungen mehr zustehen (64 S 305/98). Es stelle eine "erhebliche Vertragsverletzung" durch die Vermieterin (bzw. den von ihr beauftragten Ehemann) dar, ohne Wissen der Mieterin in deren Abwesenheit ihre Wohnung zu betreten. Für diese unverfrorene Eigenmächtigkeit gebe es hier keinerlei Rechtfertigung (etwa eine Teilvermietung oder dergleichen). Die Mieterin habe fristlos kündigen dürfen, weil nach diesem "vertragswidrigen Verhalten" die Fortsetzung des Mietverhältnisses für sie nicht mehr zumutbar gewesen sei. Sie habe das Kündigungsschreiben auch nicht zu spät geschickt; schließlich könne sie nicht sofort ihre Wohnung kündigen, ohne eine neue gefunden zu haben. Sechs Wochen seien "in diesem Zusammenhang jedenfalls noch angemessen".
Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Februar 1999 - 64 S 305/98