Umgekehrt protestierte ein Facharzt für Urologie gegen die Hitze: Er kürzte in den Sommermonaten die Miete für seine Praxisräume um 20 Prozent, weil die Temperatur innen fast auf 30 Grad stieg, wenn es draußen über 30 Grad heiß wurde. Die Vermieter hatten mit ihrer Zahlungsklage keinen Erfolg, weil das Oberlandesgericht (OLG) Rostock diese Temperaturen als Mangel der Mietsache einstufte (3 U 83/98). Der Arzt dürfe aus diesem Grund die Miete mindern. Auch in einer Arztpraxis müssten die Normen der Arbeitsstättenrichtlinie eingehalten werden: Bei Außentemperaturen bis zu 32 Grad dürfe die Innentemperatur 26 Grad nicht übersteigen (anders gesagt: Innen müsse die Temperatur mindestens um sechs Grad niedriger sein als draußen). In der Arztpraxis sei es weitaus heißer, weil die Räume überdurchschnittlich große Fenster hätten.
Vergeblich forderten die Vermieter, der Urologe solle nachts lüften, so könne er ohne Weiteres eine angenehmere Raumtemperatur erreichen. Das könne man vom Mieter nicht verlangen, urteilte das OLG, damit würde er nämlich für den Fall eines Einbruchs seinen Versicherungsschutz verlieren. Wenn sich niemand in der Praxis aufhalte, müssten die Fenster geschlossen bleiben, alles andere wäre 'grob fahrlässig'.
Urteile des OLG München vom 21. November 2000 - 5 U 2889/00 und des OLG Rostock vom 29. Dezember 2000 - 3 U 83/98
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