Anfrage wegen Untervermietung bleibt ohne Antwort

Eine Frau hatte einen sehr langfristigen Mietvertrag für ihre Wohnung. Da sie vorübergehend unbedingt zu ihrer Tochter (die in einer anderen Stadt lebt) ziehen wollte, schrieb sie an ihren Vermieter und bat ihn (ganz allgemein, d.h. ohne konkrete Untermieter vorzuschlagen) um die Erlaubnis, die Wohnung insgesamt für diese Zeit unterzuvermieten. Als der Vermieter darauf nicht reagierte, wiederholte sie ihre Anfrage: Wenn er sich zu dieser Frage nicht äußere, fügte sie hinzu, werde sie davon ausgehen, dass er die Untervermietungserlaubnis verweigere. Da sich der Vermieter weiterhin in Schweigen hüllte, kündigte sie wenig später den Mietvertrag.

Das Landgericht Gießen stellte auf Antrag des Vermieters fest, dass die Kündigung unwirksam war (1 S 53/99). Begründung: Der Vermieter habe nicht ausdrücklich die Einwilligung verweigert, sondern auf die Anfrage der Mieterin einfach nicht reagiert. Daraus könne man nicht zwingend auf eine prinzipielle Ablehnung der Untervermietung schließen; und nur dann, wenn der Vermieter prinzipiell jegliche Untervermietung ablehne und sich explizit in diesem Sinne äußere, könne der Mieter die Wohnung vorzeitig kündigen.

Dem Mieter stehe nun einmal kein grundsätzliches Recht auf Untervermietung zu, dies sei abhängig von der Person des Untermieters, die vom Vermieter akzeptiert werden müsse. Wenn der Mieter dem Vermieter eine konkrete Person vorschlage, dürfe er bei deren Ablehnung auch nicht kündigen.

Urteil des Landgerichts Gießen vom 28. April 1999 - 1 S 53/99

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