Vorhang rund um den Balkon: Mieterin muss ihn entfernen - 'Verhüllung' ist vertragswidrig
Eine Mieterin legte offenbar mehr Wert auf Sichtschutz als auf Frischluft: Am Balkon der oberen Wohnung hatte sie eine Schiene angebracht und daran einen Vorhang aufgehängt, mit dem sie ihren eigenen Balkon rundum verhüllen konnte. Der Vermieter war nicht erbaut: Der Vorhang verschandele die Fassade, meinte er und forderte die Mieterin auf, ihn zu entfernen. Die ließ es auf einen Rechtsstreit ankommen.
Das Amtsgericht Münster entschied zu Gunsten des Vermieters (48 C 2357/01). Ein Balkon sei seiner Natur nach 'ein offener Gebäudevorbau, der von einer Brüstung umgeben' sei. An die Brüstung könne man Blumenkästen hängen, außerdem könnten als Sonnenschutz Markisen oder Sonnenschirme angebracht werden. So nutzten auch die anderen Bewohner im Haus ihre Balkone. Vollkommen unüblich sei es jedoch, einen Balkon allseitig zu verhüllen und in einen abgeschlossenen Raum zu verwandeln. Das störe die Optik des Hauses und stelle einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar, den der Vermieter nicht dulden müsse. Zudem habe die Mieterin weder beim Vermieter, noch beim Mieter der oberen Wohnung gefragt, ob sie an der Unterseite des oberen Balkons mit Dübeln eine Vorhangschiene befestigen dürfe. Auch das verstoße gegen den Mietvertrag.
Urteil des Amtsgerichts Münster vom 18. Juli 2001 - 48 C 2357/01