Das Amtsgericht Sinzig erklärte die Kündigung für rechtens und verpflichtete den Mieter, die Wohnung zu räumen (4 C 1096/97). Ein Vermieter dürfe wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er eine vermietete Wohnung selbst nutzen (oder durch einen Familienangehörigen nutzen lassen) wolle und dafür vernünftige Gründe vorbringen könne. Nun leide der Vermieter an chronischem, krankhaftem Schnarchen. Seine Frau habe angegeben, sie könne nicht mehr im gemeinsamen Schlafzimmer schlafen, verbringe die Nächte statt dessen auf der Couch im Wohnzimmer und habe deshalb Schlafstörungen und andere gesundheitliche Probleme. Es sei daher vernünftig und nachvollziehbar, wenn der Vermieter ein zusätzliches Zimmer wünsche, in dem seine Frau getrennt von ihm schlafen könne.
Ein Hindernis für eine Kündigung bestünde nur, wenn das Schnarch-Problem bereits vor dem Abschluss des Mietvertrags akut gewesen wäre. Dann könnte sich der Vermieter nicht nachträglich auf diesen Umstand berufen, um Eigenbedarf an der Wohnung geltend zu machen. Dem Attest des Hausarztes sei jedoch zu entnehmen, dass ihn der Vermieter wegen dieses Problems erst nach der Vermietung der 2-Zimmer-Wohnung aufgesucht und im Folgenden alles Erdenkliche unternommen habe, um das Problem mit ärztlicher Hilfe zu lösen - ohne Erfolg.
Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 6. Mai 1998 - 4 C 1096/97 (bestätigt durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 17. Juni 1999 - 14 S 216/98)
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