Vorzeitiger Auszug bei Vorschlag eines geeigneten Nachmieters
Nach 18 Jahren in derselben Mietwohnung kündigte ein Ehepaar den Mietvertrag und zog drei Monate später aus. Die gesetzliche Kündigungsfrist hätte zu diesem Zeitpunkt ein Jahr betragen. Laut Mietvertrag sollte jedoch der vorzeitige Auszug möglich sein, vorausgesetzt, der Mieter könne dem Vermieter drei geeignete Nachmieter vorschlagen. Als das Ehepaar drei interessierte Nachmieter benannte, wies der Makler des Vermieters diese mit der Begründung ab, die Wohnung stehe zum Verkauf. Wenige Monate darauf wurde die Wohnung tatsächlich verkauft und der Vermieter forderte von dem Ehepaar die Miete für die Zeit von ihrem Auszug bis zum Tag des Verkaufs. Sie verweigerten jedoch die Zahlung und verwiesen auf die Ersatzmieterklausel im Mietvertrag.
Zu Recht, wie das Amtsgericht Plettenberg urteilte (1 C 329/98). Nach Ansicht des Plettenberger Richters haben die Eheleute ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag erfüllt. Die vorgeschlagenen Nachmieter seien ernsthaft an der Wohnung interessiert und wirtschaftlich in der Lage gewesen, den Mietvertrag zu übernehmen. Dass der Vermieter kein Interesse mehr an dem Abschluss eines neuen Mietvertrages gehabt habe, ändere nichts am Recht seiner Mieter, sofern sie einen Nachmieter stellten, vorzeitig zu kündigen.
Urteil des Amtsgerichts Plettenberg vom 17. Februar 1999 - 1 C 329/98