Wucher bei Gewerbemiete
Mieter von Gewerberäumen werden in Großstädten oft ziemlich abgezockt. Wer die horrenden Ladenmieten nicht mehr bezahlen kann, gibt auf oder zieht auf die grüne Wiese. Die Grenzen für Mietwucher liegen bei gewerblicher Miete allerdings höher als bei Wohnungsmieten - wie ein Geschäftsmann erfahren musste, der unter Verweis auf den Wucherparagrafen weitere Mietzahlungen für seinen Laden verweigert hatte.
Er wird die Miete nachzahlen müssen: Der Preis für Gewerberäume sei erst dann in sittenwidriger Weise überhöht, wenn der (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) ortsübliche Mietzins um 100 Prozent überschritten werde, stellte das Kammergericht in Berlin fest (12 U 5939/99). Dann könne man von Wuchermiete sprechen. Ähnliche Grenzen würden auch bei Kauf- und Kreditverträgen gezogen. Bei Wohnraummieten sei es aus sozialen Gründen anders, hier werde ein auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bereits angenommen, wenn die (zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses) ortsübliche Vergleichsmiete um etwa 50 Prozent überschritten sei.
Ergebe sich aus dem Mietspiegel in Bezug auf die marktübliche Miete für Gewerberäume kein 'punktgenauer Betrag', sondern eine gewisse 'Spannbreite', gelte folgendes: Maßgebend sei bei der Berechnung der Grenze zum Wucher nicht der mathematische Mittelwert, sondern der höhere Wert.
Beschluss des Kammergerichts in Berlin vom 22. Januar 2001 - 12 U 5939/99