Doppelte Miete wegen Umzugs

Eine allein erziehende Mutter wohnte mit ihren drei Kindern in einem Einfamilienhaus, für das sie monatlich eine Kaltmiete von 1490 DM zu zahlen hatte. Als sie Sozialhilfe beantragte, wurde ihr von einem Mitarbeiter des Sozialamts mitgeteilt, diese Miete sei unangemessen hoch. Die Frau bemühte sich um preiswerteren Wohnraum und fand Anfang November 1998 eine Doppelhaushälfte, die ihr für 800 DM monatlich ab dem 1. Dezember 1998 angeboten wurde. Daraufhin informierte die Frau das Sozialamt über den Wohnungswechsel und beantragte die Übernahme der doppelten Mietzahlung für Dezember und Januar, da sie für ihr Einfamilienhaus bis einschließlich Januar Miete zahlen musste. Das Sozialamt winkte ab und wurde von der Frau auf Zahlung verklagt.

Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim billigte der Frau zumindest für einen Monat einen einmaligen Zuschuss in Höhe der neuen Miete zu, also 800 DM (7 S 458/99). Das Sozialamt müsse die Kosten der Unterkunft übernehmen, dazu könne grundsätzlich auch die "durch einen notwendigen Umzug entstehende doppelte Mietbelastung" gehören. Dass es sich hier um einen notwendigen Umzug handle, sei ja wohl unbestritten - schließlich habe ihn das Sozialamt selbst "angeregt", um Kosten zu sparen. Rechtzeitig habe die Antragstellerin dem Sozialamt mitgeteilt, dass sie umziehen wolle und rechtzeitig habe sie ihren Antrag gestellt. Aus dem alten Mietvertrag habe sie nicht früher "aussteigen" können, zumal sie verpflichtet gewesen sei, die alte Wohnung zu renovieren. Eine Überschneidung von mindestens einem Monat sei also nicht zu vermeiden gewesen.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99

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