Vermieter gibt über die Anlage der Kaution keine Auskunft

Eine Vermieterin kündigte ihren Mietern. Nach deren Auszug kam es zum Streit um die Miete für die letzten zwei Monate, die die Mieter nicht gezahlt hatten. Die Mieter meinten, sie hätten die Miete 'zurückhalten' dürfen: Die Vermieterin habe ihnen keine Auskunft darüber gegeben, ob die Kaution vorschriftsmäßig angelegt war (ein Vermieter muss Mietkautionen getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anlegen). Also habe die Gefahr bestanden, dass sie um ihre Kaution gebracht würden.

Mit diesem Argument kamen die Mieter jedoch beim Landgericht Darmstadt nicht durch (6 S 282/01). Wenn der Vermieter nicht belege, dass er die Kaution in gesetzeskonformer Weise angelegt habe, könnten Mieter Auskunft per Klage erzwingen. Die mangelnde Auskunft allein rechtfertige es aber nicht, die Miete zurückzuhalten.

Während das Mietverhältnis andauere, laufe der Mieter keine Gefahr, die Kaution durch Zahlungsunfähigkeit des Vermieters zu verlieren - diese Gefahr bestehe eigentlich nur kurz vor der Beendigung des Mietverhältnisses. Und nur wenn ernsthaft der Verlust der Kaution drohe, komme die Verweigerung der Mietzahlung als Mittel in Betracht, das Geld zu sichern. Grundsätzlich diene die Kaution dazu, den Vermieter für den Fall offener Ansprüche gegen die Mieter abzusichern. Im Normalfall dürfe sie daher von den Mietern nicht 'abgewohnt' werden.


Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2001 - 6 S 282/01
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