Luxuswohnung am Hamburger Elbufer

Eine Traumwohnung in einer repräsentativen Villa, gelegen auf einem bewaldeten Hang mit Blick über die Elbe in Hamburg-Blankenese, war zu einem stolzen Preis vermietet. Die Mieter wollten die ihrer Ansicht nach stark überhöhte Miete nicht länger hinnehmen und verlangten sogar einen Teil der bereits gezahlten Miete zurück.

Die Richter des Landgerichts Hamburg blätterten im Wirtschaftsstrafgesetzbuch und kamen zu dem Ergebnis, dass die Vorschriften, die wohnungsuchende Mieter vor Mietwucher auf dem knappen Wohnungsmarkt schützen sollen, in diesem Fall nicht anwendbar sind (307 S 227/98). Man könne hier nicht davon sprechen, dass der Vermieter das geringe Angebot auf dem Markt ausgenutzt habe, um eine überhöhte Miete zu kassieren. Für derartige Wohnungen gebe es nämlich überhaupt keinen Markt in dem Sinn, dass das Verhältnis von Angebot und Nachfrage den Preis bestimme.

Das Angebot - also die Anzahl von Wohnungen, von denen aus man auf die Elbe blicken könne, die zugleich in einem äußerlich repräsentativen Gebäude lägen oder in anderer Weise durch ihre außergewöhnliche Lage hervorstächen - sei schon aus geographischen Gründen begrenzt. Auch richte sich die Nachfrage nach solchen Wohnungen nicht in erster Linie nach dem Preis. Wer unbedingt in einer so exklusiven Lage wohnen wolle, der könne sich nicht hinterher über überhöhte Miete beschweren. Man reguliere ja auch nicht die Preisbildung bei Luxusgütern wie Kaviar oder Champagner, um die Konsumenten vor hohen Preisen zu bewahren; ebenso überflüssig sei es, das Wohnen in besonders exklusiver Lage zu schützen. Zwar müsse "jeder Mensch, der ein geordnetes Dasein führen wolle, irgendwo wohnen"; aber niemand müsse gerade am Blankeneser Elbhang wohnen.

Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Juli 1999 - 307 S 227/98

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