Bei ungeklärter Ursache - Mangel der Mietsache rechtfertigt Mietminderung
In einer Mietwohnung traten erhebliche schwarze Verschmutzungen an Wänden, Decken und Möbeln auf. Die Mieterin konnte sich die Schwärzungen nicht erklären und zahlte zunächst 105 DM weniger Miete pro Monat. Schließlich kündigte sie das Mietverhältnis zwei Monate vor dem vereinbarten Vertragsende, weil sie körperlich und seelisch unter der 'schwarzen' Wohnung leide. Die Vermieterin dagegen gab ihr die Schuld an den Verschmutzungen. Sie verlangte Nachzahlung der einbehaltenen Miete, fünf weitere Monatsmieten und einen Vorschuss auf die Renovierungskosten in Höhe von 4.000 DM.Das Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd wies die Forderung der Vermieterin zurück, weil die Mieterin für die Schäden nicht verantwortlich sei (1 S 244/00). Diese habe versichert, sie habe in der Wohnung selten eine Kerze und niemals eine Petroleumlampe brennen lassen. Es sei unklar, was die Mieterin sonst noch falsch gemacht haben könnte. Der Vermieterin sei es nicht gelungen, ihre Vorwürfe zu beweisen, daher müsse die Mieterin keinen Schadenersatz leisten.
Ein Sachverständiger des TÜV Umweltservice habe dargelegt, das Phänomen 'schwarze Wohnungen' sei bekannt. Schwärzungen träten häufig auf, ohne dass die eigentliche Ursache festgestellt werden könne. Es kämen verschiedene 'komplizierte chemische und physikalische Vorgänge in Betracht'. Wenn sich die Ursache nicht aufklären lasse, seien die schwarzen Flecken als Mangel der Mietsache anzusehen, folgerte der Amtsrichter. Sowohl die Mietkürzung als auch die Kündigung des Mietvertrages seien angesichts des Ausmaßes der Verrußung gerechtfertigt.
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