Wohnungsheizung defekt

Kann der Mieter deswegen kündigen, wenn er den Mangel zunächst hingenommen hat?

Schon im Winter 1995 begannen die Probleme mit der Heizanlage in seiner Wohnung. Damals hatte sich der Mieter einen Schlüssel zum Entlüften besorgt und war so eine Weile über die Runden gekommen. Im Winter 1997/98 kam es dann ganz dick: Um eine halbwegs angemessene Temperatur zu erreichen, musste er die Heizung täglich mehrmals entlüften. Der Mieter rügte den Mangel und der Vermieter schickte eine Wartungsfirma, deren Maßnahmen allerdings nichts fruchteten. Dann traten auch noch Klopfgeräusche in der Heizung auf. Ein weiteres Mal erschien auf die Beschwerde des Mieters hin die Wartungsfirma. Da sich der Vermieter jedoch nicht an deren Empfehlungen hielt, wie man dem Problem beikommen könnte, blieb alles beim Alten.

Nach weiteren erfolglosen Mängelrügen hatte der Mieter schließlich genug und kündigte das Mietverhältnis. Vor Gericht sah man sich wieder, denn der Vermieter akzeptierte die Kündigung nicht. Zunächst bekam er Recht: Der Mieter habe über die defekte Heizung seit Beginn des Mietverhältnisses Bescheid gewusst und sie jahrelang ohne Reklamation hingenommen, hieß es in dem Urteil. Aus diesem Grund könne er jetzt nicht mehr kündigen.

Das Kammergericht in Berlin wies diese Urteilsbegründung zurück und entschied, die Kündigung sei wirksam (8 U 5710/99). In der Heizperiode 1997/98 habe sich die Leistung der Heizanlage drastisch vermindert. Dass nicht entlüftete Heizkörper, in denen also zu viel Luft zirkuliere, nicht die volle Heizleistung brächten, liege auf der Hand - zudem habe das Entlüften der Heizanlage den Mieter gewissermaßen rund um die Uhr auf Trab gehalten. Ständige Klopfgeräusche beeinträchtigten darüber hinaus den Gebrauch der Mietsache erheblich. Wenn sich ein zunächst geduldeter Mangel der Mietsache in unzumutbarer Weise verschlechtere, könne man dem Mieter das Recht auf Kündigung nicht mit dem Argument absprechen, dass er den Mangel schon länger kenne.


Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 2001 - 8 U 5710/99
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