Teilkündigung unzulässig

Ein Mieter hatte eine Wohnung mit Garage gemietet. Er bekam eine Kündigung, die lediglich den Garagenstellplatz betraf. Sein Vermieter bezog sich auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der das Garagenmietverhältnis auch dann (unter Einhaltung der gesetzlichen Vierteljahresfrist) gekündigt werden konnte, wenn Wohnräume und Garage in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet waren.

Nach dem Urteil des Amtsgerichts Menden muss der Mieter die Garage nicht räumen (4 C 134/98). Die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrags sei grundsätzlich unzulässig, außer sie werde eigens vereinbart. Zwar habe sich der Vermieter die Teilkündigung vorbehalten. Da er aber einen Formularvertrag des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbands verwendet habe, komme das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung, das die Benutzung formularmäßiger Verträge regle. Da der Benutzer in der Regel besser beraten sei und überlegter vorgehe als der Vertragspartner, lasse das Gesetz dem Vertragspartner besonderen Schutz zukommen. Nach diesem Gesetz sei der Vertragsabschnitt über die Teilkündigung unwirksam, denn die fragliche Klausel sei überraschend und benachteilige den Mieter unangemessen. Da das Mietrecht grundsätzlich von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgehe, brauche der Mieter nicht mit einer so ungewöhnlichen Bestimmung im Vertrag zu rechnen. Der Text der Klausel sei auch im Vertragsformular nicht optisch hervorgehoben und ein ausdrücklicher Hinweis des Vermieters auf die Teilkündigung sei ebenfalls nicht erfolgt.

Urteil des Amtsgerichts Menden vom 30. Dezember 1998 - 4 C 134/98

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