Teilkündigung unzulässig
Ein Mieter hatte eine Wohnung mit Garage gemietet. Er bekam eine Kündigung, die lediglich den
Garagenstellplatz betraf. Sein Vermieter bezog sich auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der
das Garagenmietverhältnis auch dann (unter Einhaltung der gesetzlichen Vierteljahresfrist) gekündigt
werden konnte, wenn Wohnräume und Garage in einem einheitlichen Mietvertrag vermietet waren.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Menden muss der Mieter die Garage nicht räumen (4 C 134/98).
Die Teilkündigung eines einheitlichen Mietvertrags sei grundsätzlich unzulässig, außer sie werde
eigens vereinbart. Zwar habe sich der Vermieter die Teilkündigung vorbehalten. Da er aber einen
Formularvertrag des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverbands verwendet habe, komme das Gesetz
über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Anwendung, das die Benutzung formularmäßiger Verträge
regle. Da der Benutzer in der Regel besser beraten sei und überlegter vorgehe als der Vertragspartner,
lasse das Gesetz dem Vertragspartner besonderen Schutz zukommen.
Nach diesem Gesetz sei der Vertragsabschnitt über die Teilkündigung unwirksam, denn die fragliche
Klausel sei überraschend und benachteilige den Mieter unangemessen. Da das Mietrecht grundsätzlich
von einem einheitlichen Mietverhältnis ausgehe, brauche der Mieter nicht mit einer so ungewöhnlichen
Bestimmung im Vertrag zu rechnen. Der Text der Klausel sei auch im Vertragsformular nicht optisch
hervorgehoben und ein ausdrücklicher Hinweis des Vermieters auf die Teilkündigung sei ebenfalls
nicht erfolgt.
Urteil des Amtsgerichts Menden vom 30. Dezember 1998 - 4 C 134/98