Haustürschlüssel gestohlen

Eine junge Frau sah sich im Schuhgeschäft nach etwas Passendem um. Während sie verschiedene Schuhe probierte, stellte sie ihren Rucksack neben den Anprobestuhl und fixierte ihn mit einem der Trageriemen am Stuhlbein. Trotz dieser Vorsichtsmaßnahme kam ein Taschendieb zum Zuge und stahl aus dem Rucksack Geld und den Haustürschlüssel. Da der Vermieter deshalb das Haustürschloss auswechseln ließ, verlangte er von der Mieterin Schadenersatz (rund 1200 DM). Als diese sich weigerte zu zahlen, klagte er die Summe ein. Beim Amtsgericht Hamburg war ihm jedoch kein Erfolg beschieden (47 C 178/99). Man könne seiner Mieterin keinerlei Vorwurf machen, so das Gericht, denn sie habe auf den ihr anvertrauten Haustürschlüssel genügend aufgepasst. Sie habe sich vom Anprobestuhl nicht entfernt, und den Rucksack noch eigens fixiert. Aus dem Umstand, dass die Frau den Diebstahl nicht bemerkt habe, könne man keineswegs den Schluss ziehen, dass sie leichtfertig den Rucksack längere Zeit unbeobachtet gelassen habe. Dass Taschendiebe häufig sehr schnell arbeiteten, sei allgemein bekannt. In Handtaschen oder Rucksäcken Geld, Papiere und Schlüssel aufzubewahren, sei auch nicht gerade unüblich. Da die Mieterin also "die erforderliche Sorgfalt habe walten lassen", müsse sie keinen Schadenersatz für die Auswechslung des Schlosses zahlen.

Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 26. August 1999 - 47 C 178/99

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