Klausel zur Streitschlichtung im Formularmietvertrag ist unwirksam

Ein Mieter kündigte seinen Mietvertrag. Da man sich über die Schönheitsreparaturen nicht einig wurde, verklagte er den Vermieter auf Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen. Diese Klage sei schon deshalb zurückzuweisen, so meinte der Vermieter, weil der Mieter gegen die Streitschlichtungs-Klausel im Mietvertrag verstoßen habe. Im Mietvertrag sei vereinbart, dass die Parteien Meinungsverschiedenheiten erst im persönlichen Gespräch klären müssten, bevor sie den Rechtsweg beschritten.

Diese 'Klärungsvereinbarung' im Mietvertrag ist unwirksam, entschied dagegen das Landgericht Hamburg (4 O 1292/01). Zwar sei es vernünftig, Streitigkeiten nicht sofort per Prozess auszutragen. Die außergerichtliche Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten müsse aber so organisiert werden, dass das Gleichgewicht zwischen den Parteien gewahrt bleibe.

Dies sei hier fraglich, denn die Klärungsvereinbarung im Mietvertrag sehe kein Treffen an einem neutralen Ort vor. Der Einigungsversuch solle vielmehr im Büro des Vermieters stattfinden. Die Forderung nach einem 'persönlichen Gespräch' schließe es auch aus, einen Anwalt einzuschalten. Auf diese Weise sei der Mieter ganz dem Einfluss des Vermieters ausgesetzt. Besonders geschäftlich ungewandte oder unerfahrene Personen liefen in dieser Situation Gefahr, sich 'überrumpeln' zu lassen und eine für sie ungünstige Regelung von Streitfragen zu akzeptieren.

Dass der Mieter Klage erhoben habe, anstatt sich noch einmal mit dem Vermieter zu treffen, gehe also in Ordnung. Der Vermieter müsse das Geld herausrücken.


Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2002 - 4 O 1292/01
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