ristlose Kündigung wegen Altersschwachsinns

Geistige Verwirrung, die Menschen manchmal im hohen Alter heimsucht, ist nicht nur eine persönliche Tragödie und belastend für die Angehörigen. Manchmal geht die Wunderlichkeit der betagten Herrschaften auch an die Toleranzgrenze der Hausgemeinschaft. Aus diesem Grund kündigte ein Vermieter einer alten Frau nach erfolgloser Abmahnung das Mietverhältnis.

Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe war die Kündigung unwirksam (3 U 20/99). Störungen seien hinzunehmen, wenn es sich nur um harmlose Beeinträchtigungen handle. Was als harmlos einzustufen sei, müsse im Lichte des Grundgesetzes bewertet werden: Niemand dürfe wegen einer Behinderung benachteiligt werden. Im vorliegenden Fall widerspräche eine Kündigung dem Maßstab, den die Verfassung in Artikel 1 setze: "Die Würde des Menschen ist unantastbar".

Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1999 - 3 U 20/99

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