Ersatzmieterin abgelehnt
Ein Mieter hatte bis April 2004 Gewerberäume angemietet, wollte aber das
Mietverhältnis früher beenden. Deshalb versuchte er, den Vermietern eine neue
Mieterin zu präsentieren. Die Frau wollte die Räume allerdings nicht für ein
Gewerbe nutzen, sondern sie bewohnen. Angeblich waren die Vermieter zunächst mit
dieser Nutzungsänderung einverstanden. Nach Beratung mit ihrem Steuerberater
machten sie ihre Zustimmung jedoch davon abhängig, dass ihnen kein finanzieller
Nachteil entstehe. Als der Mieter die Mietzahlungen einstellte, bevor man sich in
dieser Frage geeinigt hatte, handelte er sich eine Zahlungsklage ein.
Das Oberlandesgericht Frankfurt gab den Vermietern Recht (1 U 215/98). Der alte
Mietvertrag bestehe weiter, denn die Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet,
sich auf einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter einzulassen, wenn dieser nicht "zum
vorbehaltlosen Eintritt in den laufenden Mietvertrag bereit" sei. Man könne den Vermietern
nicht widersprüchliches Verhalten vorwerfen, wenn sie zuerst in die Änderung einwilligten
und nachträglich verlangten, dass damit aber keine finanziellen Nachteile verbunden sein
dürften. Einen Ersatzmietvertrag abzuschließen, der sie schlechter stelle, sei für Vermieter
nicht zumutbar. Sie hätten deshalb die Nachmieterin ablehnen dürfen. Der Mieter könne nicht
erwarten, dass die Vermieter über die Änderung der Vertragskonditionen hinaus auch noch eine
finanzielle Einbuße in Kauf nähmen, die mit der Nutzungsänderung nun einmal (wegen steuerlicher
Nachteile) verbunden sei.
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 20. Januar 2000 - 1 U 215/98