Ersatzmieterin abgelehnt

Ein Mieter hatte bis April 2004 Gewerberäume angemietet, wollte aber das Mietverhältnis früher beenden. Deshalb versuchte er, den Vermietern eine neue Mieterin zu präsentieren. Die Frau wollte die Räume allerdings nicht für ein Gewerbe nutzen, sondern sie bewohnen. Angeblich waren die Vermieter zunächst mit dieser Nutzungsänderung einverstanden. Nach Beratung mit ihrem Steuerberater machten sie ihre Zustimmung jedoch davon abhängig, dass ihnen kein finanzieller Nachteil entstehe. Als der Mieter die Mietzahlungen einstellte, bevor man sich in dieser Frage geeinigt hatte, handelte er sich eine Zahlungsklage ein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab den Vermietern Recht (1 U 215/98). Der alte Mietvertrag bestehe weiter, denn die Vermieter seien grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf einen vom Mieter vorgeschlagenen Nachmieter einzulassen, wenn dieser nicht "zum vorbehaltlosen Eintritt in den laufenden Mietvertrag bereit" sei. Man könne den Vermietern nicht widersprüchliches Verhalten vorwerfen, wenn sie zuerst in die Änderung einwilligten und nachträglich verlangten, dass damit aber keine finanziellen Nachteile verbunden sein dürften. Einen Ersatzmietvertrag abzuschließen, der sie schlechter stelle, sei für Vermieter nicht zumutbar. Sie hätten deshalb die Nachmieterin ablehnen dürfen. Der Mieter könne nicht erwarten, dass die Vermieter über die Änderung der Vertragskonditionen hinaus auch noch eine finanzielle Einbuße in Kauf nähmen, die mit der Nutzungsänderung nun einmal (wegen steuerlicher Nachteile) verbunden sei.

Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Januar 2000 - 1 U 215/98

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