Erste Gerichtsurteile über Streitigkeiten liegen auch schon vor. So ist der Vermieter weder verpflichtet, seinen Mietern einen Decoder (Set-Top-Box) zur Verfügung zu stellen, noch die Kosten dafür zu übernehmen (Landgericht Berlin, Az. 67 T 79/03). Er muss lediglich die TV-Signale bis zur Anschlussdose liefern, befanden die Richter.
Der notwendige Decoder gehöre zur Empfangsanlage, also dem Fernsehgerät, nicht jedoch zur Antennenanlage. Allerdings ist der Vermieter für die Funktionstüchtigkeit einer Gemeinschaftsantenne verantwortlich und muss seinen Mietern, die einen Decoder besitzen, den Empfang störungsfrei ermöglichen.
Bisher hatten Vermieter die Umstellung von Antenne auf Kabelanschluss als zulässige Modernisierungsmaßnahme auf die Miete aufgeschlagen. Kann man aber am Ort bereits Digital-TV empfangen, stellt der Wechsel auf Kabel nun keine Verbesserung mehr dar. In diesem Fall entfällt der Grund einer Mieterhöhung (LG Berlin, Az. 63 S 49/04).
Problematisch könnte sich auf Grund langfristiger Verträge der
Umstieg von Kabel auf Digital-TV gestalten. Hier muss, je nach
Einzelfall, genau der Kabelvertrag auf die Kündigungsmodalitäten
hin geprüft werden.
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