Eigenbedarf des Vermieters - Übersicht zu Gerichtsurteile

Wann liegt ein Eigenbedarf des Vermieters vor und wann nicht? Der Artikel Kündigung wegen Eigenbedarf beschreibt die Voraussetzungen und das Verfahren einer zulässigen Eigenbedarfskündigung. Folgen Sie daher dem vorgenannten Link für die wichtigsten Rechtsfragen zum Eigenbedarf. In der nachfolgenden Übersicht der Rechtsprechung bis zum Jahr 2001 haben die Gerichte das Vorliegen von Eigenbedarf bejaht:

In den nachfolgenden Fällen ist die Rechtsprechung davon ausgegangen, daß kein Eigenbedarf vorliegt:

  • Der Vermieter gibt in der Kündigung keine konkrete Begründung an. Es reicht insbesondere nicht, wenn er nur anführt, dass er die Wohnung dringend selbst benötigt (Oberlandesgericht Karlsruhe Aktenzeichen 3 RE Miet 1/82).
  • Der Vermieter gibt nur an, daß die bisherige Wohnung ist deutlich kleiner ist als die vermietete, ohne den vermehrten Platzbedarf zu begründen (Landgericht Mannheim AZ 4 S 52/96).
  • Der Vermieter möchte einfach nur in den eigenen vier Wänden leben.
  • Der Vermieter möchte die Wohnung gewerblich nutzen.
  • Der Vermieter beansprucht überhöhten Wohnbedarf, z.B. für die 18-jährige Tochter eine 107 Quadratmeter große Wohnung (LG Bremen AZ 2 S 324/91) oder für eine allein erziehende Mutter mit Kind eine 7-Zimmer-Wohnung (Bundesverfassungsgericht AZ 1 BvR 308, 336, 356/88).
    Aber Achtung: Nicht jeder Wunsch nach größerem Wohnraum ist an sich schon rechtsmissbräuchlich. Begründen der Vermieter seinenWunsch nachvollziehbar und vernünftig, macht er wirksam Eigenbedarf geltend. Dabei berücksichtigen die Gerichte immer auch die gegenwärtigen Lebensumstände des Vermieters (LG Kiel AZ 1 S 315/89).
  • Hat der Vermieter selbst mit dem Mieter einen unbefristeten Vertrag abgeschlossen, wusste er bei Vertragsabschluss aber schon, dass er die Wohnung in einigen Jahren für seine Kinder braucht, dann hat er mit dem Eigenbedarf ebenfalls Probleme. Er muß den Mieter bei Vertragsabschluß aufklären müssen und mit ihm einen Zeitmietvertrag abschließen (BVerfG AZ BvR 308, 336, 356/88).
  • Braucht der Vermieter aus beruflichen Gründen die Wohnung einmal in der Woche als Zweitwohnung, dann reicht das für Eigenbedarf nicht (LG Berlin AZ 3 C 575/94).
  • Der Vermieter meldet für seinen Sohn Eigenbedarf an, einziehen tut aber dann plötzlich die Tochter. Dann ist der Eigenbedarf nicht ordnungsgemäß begründet (LG Düsseldorf AZ 21 S 534/90).
  • Der Vermieter schiebt den Eigenbedarf nur vor.   Er benötigt die Wohnung gar nicht für sich oder Ihre Familie, sondern vermietet sie anderweit. Dann kann der Mieter Schadensersatz für Umzugs-, Prozess- und Maklerkosten verlangen und unter Umständen sogar dasjenige, was er jetzt in der neuen Wohnung mehr an Miete zahlen muß (Bayerisches Oberlandesgericht AZ RE Miet 2/82).
  • Im gleichen Haus stehen eine andere oder mehrere vergleichbare Wohnungen leer und der Vermieter oder die sonst eigenbedürftige Person könnte dort einziehen. Dann muß der Vermieter schon sehr gute Argumente dafür haben, warum er ausgerechnet die gekündigte Mieterwohnung benötigt. Allerdings müssen die freien Wohnungen nach Größe, Lage oder Zuschnitt als Alternative geeignet sein(BVerfG AZ 1 BvR 416/90).
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