Eigenbedarf: Kündigung bei Wegfall Eigenbedarf

Benötigt ein Vermieter eine seiner vermieteten Immobilien für sich selbst, für Personen seines Hausstandes oder für nahe Familienangehörige, so kann er seinem Mieter bis zum nächsten gesetzlich vorgeschriebenen Termin kündigen. In der Kündigung muss er die Person sowie die genauen Gründe des damit zusammenhängenden Eigenbedarfs nennen.

Der Vermieter muss jedoch seinen Mieter über den Wegfall des Eigenbedarfs nicht mehr informieren, wenn der Wegfall nach Ablauf der Kündigungsfrist eingetreten ist (Urteil des Bundesgerichtshofs, BGH vom 09.11.2005 Az. VIII ZR 339/04).

Eine zunächst wegen Eigenbedarfs wirksam erklärte Kündigung des Vermieters werde jedoch infolge Rechtsmissbrauchs weiterhin unwirksam, wenn der Eigenbedarf vor Ablauf der Kündigungsfrist entfalle, so die BGH-Richter.

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