In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Vermieter am 2.6.2005 das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 28.2.2006 gekündigt. Ein anderer Mieter mit einer im selben Haus gelegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigte seinen Mietvertrag am 30.12.2005 zum 31.03.2006. Diese Wohnung bot der Vermieter dem gekündigten Mieter nicht alternativ an. Hierzu war der Vermieter nach der BGH-Entscheidung auch nicht verpflichtet.
Urteil des BGH vom 04.06.2008
VIII ZR 292/07
Pressemitteilung des BGH
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