Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters besteht jedoch nur bei dem ersten Verkauf nach der Umwandlung in Wohnungseigentum bestehen. Auf nachfolgende Verkäufe erstreckt es sich auch dann nicht, wenn die Möglichkeit zur Ausübung des Vorkaufsrechts beim ersten Verkauf nicht bestand, weil die Wohnung an einen Familien- oder Haushaltsangehörigen verkauft wurde oder, wenn bei einem "en bloc"-Verkauf zusammen mit weiteren Eigentumswohnungen die Ermittlung des anteiligen Preises nur mit Schwierigkeiten möglich gewesen wäre.
Urteil des BGH vom 22.06.2007
V ZR 269/06
BGHR 2007, 956
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