Auch unschuldiger Mieter muss Rückbau dulden
Hat ein Vermieter einer Eigentumswohnung den Balkon seiner Wohnung ohne die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zu einem Wintergarten umgebaut, so ist er bei einem Antrag von nur einem anderen Eigentümer verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Weigert sich der Eigentümer, so kann der Rückbau gegen Erstattung der Kosten per "Ersatzvornahme" vorgenommen werden.
Der Mieter der Wohnung wollte jedoch den Rückbau nicht zulassen. Der BGH sah das anders. Die Beseitigung des Wintergartens muss der Mieter ebenfalls dulden, selbst dann, wenn er die Wohnung bereits mit der durchgeführten baulichen Veränderung gemietet hatte. Der Mieter ist zur Duldung nach § 1004 BGB verpflichtet, da er als Besitzer der Wohnung allein die Möglichkeit hat, die Beeinträchtigung beseitigen zu lassen, urteilten die Richter (BGH, Az. V ZR 112/06).